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Sonntag, 04. Juni 2023

Amazon Preisparität ein Fall für das Kartellamt

Nachdem es in der letzten Woche bereits herbe Kritik an Amazon, wegen einem ARD Artikel zum Umgang mit Leiharbeitern in der Weihnachtszeit gab, kommt nun die nächste Negativ-Nachricht: Das Kartellamt prüft die Rechtmäßigkeit von Preisauflagen für Händler, die via Amazon-Marktplatz Waren anbieten.

Das Handelsblatt berichtet:

Mit dieser sogenannten „Preisparitätsklausel“ könne Amazon „gegen das allgemeine Kartellverbot verstoßen“, erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Deswegen starte die Wettbewerbsbehörde nun eine Internetbefragung von 2400 Händlern, die über Amazon ihre Produkte anböten.

Amazon Preisparität

Entscheidend sind die Angaben von Amazon, im Bereich „Verkaufen auf Amazon„, im Hilfe Bereich. Dort heißt es zu der Preisgestaltung der Händler:

Um Kunden bei Amazon.de das bestmögliche Einkaufserlebnis zu bieten, dürfen Verkäufer, die sich entscheiden Ihre Produkte bei Amazon anzubieten, bei Amazon keinen höheren Preis verlangen als anderswo. […] Preisparität heißt allgemein, dass Ihr Angebot für jeden einzelnen Artikel, den Sie auf Amazon.de anbieten, mindestens so günstig ist wie das günstigste aller Angebote, zu dem Sie diesen Artikel über Ihre anderen nicht ladengeschäftgebundenen Vertriebskanäle anbieten. Konkret bedeutet das, dass sowohl der Gesamtpreis als auch der entsprechende Artikelpreis jedes Artikels, den Sie auf Amazon.de anbieten, gleich niedrig oder niedriger sein muss als der niedrigste Gesamtpreis und entsprechende Artikelpreis, zu dem Sie den Artikel über Ihre anderen nicht ladengeschäftgebundenen Vertriebskanäle anbieten. Die Preisparität erstreckt sich auch auf Angebote von mit Ihnen verbundenen Unternehmen.

Kartellamtspräsident Mundt weiter: „Unter normalen Umständen“ hätten Händler ein Interesse, ihre Waren an mehreren Plätzen im Internet anzubieten. Bei neuen Konkurrenten im Wettbewerb der Online-Marktplätze bestehe die Möglichkeit, dass diese von Verkäufern günstigere Provisionen verlangten als Platzhirsch Amazon.
Channelpartner.de ergänzt:

Die Untersuchung habe mit der aktuellen Diskussion über die Behandlung von Leiharbeitern bei Amazon nichts zu tun, versicherte ein Kartellamtssprecher. Dies sei ein zufälliges Zusammentreffen. Vertragsklauseln wie bei Amazon seien ein typisches Phänomen bei Internet-Plattformen, das rechtlich komplizierte Fragen aufwerfe. Vordergründig dienten die Klauseln niedrigen Preisen und damit dem Verbraucher. Dennoch stelle sich die Frage, ob damit nicht der Wettbewerb zwischen verschiedenen Internet-Plattformen abgewürgt werde.
Bei der Prüfung droht Amazon laut dem Sprecher keine Strafe. Die Behörde agiere hier im Verwaltungsverfahren.

Sollte sich der Verdacht durch die Ermittlungen bestätigen, könne Amazon verpflichtet werden, seine Preisparitätsklausel aus seinen Geschäftsbedingungen zu streichen.

Stefan Hoffmeisterhttps://geistreich78.info
Stefan Hoffmeister ist Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen (IHK) und Social Media Manager (ILS). Seit Herbst 2012 bloggt er hier auf geistreich78.info. Er war mehrere Jahre als Multichannel-E-Commerce Händler mit Fitness- und Gesundheitsartikeln aktiv.

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